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- Zuletzt aktualisiert am Samstag, 04. Juni 2016 07:30
- Veröffentlicht am Sonntag, 30. Dezember 2012 11:07
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Satzung
des Dorf- und Heimatverein Kirchveischede e. V.
A. Name und Sitz § 1
Der Verein hat den Namen „Dorf- und Heimatverein Kirchveischede e. V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Dorf- und Heimat- verein Kirchveischede e. V. hat seinen Sitz in Lennestadt-Kirchveischede und umfasst das Gebiet der Ortschaften Kirchveischede, Bruchhausen, Schmellen- berg und Einsiedelei. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“.
B. Zweck § 2
Der Zweck des Vereines ist die Orts- und Heimatpflege. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit und gezielte praktische Tätigkeiten auf dem Gebieten:
Vermittlung der Kulturgüter durch Unterrichtung über die Stätten der Wissenschaft und Kunst und der allgemeinen Sehenswürdigkeiten;
Pflege der Heimatliebe und der Heimatkunde (Vorträge Wanderungen, Verschönerung des Ortsbildes, Erhaltung der Volksbräuche und Sitten der Denkmäler der Natur und Geschichte sowie Kunst.
C. Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitglied- schaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündi- gung oder Ausschluss. Eine Kündigung kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit vierteljähriger Frist erfolgen und muss gegenüber dem Vorstand schrift- lich erklärt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund mit schriftlichem Bescheid ausschließen. Dem Betroffenen steht das Recht zu, während einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluss zu fordern.
§ 5
Die Mitglieder zahlten einen Jahresbeitrag, der am 1. Juli eines jeden Jahres fällig ist. Über die Höhe entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 6
Der Verein führt eine Kasse.
Über die Verwendung von Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen und die nicht zweckgebundene Zuwendungen entscheidet der erweiterte Vorstand.
Zweckgebundene Zuwendungen dürfen nur für das bestimmte Vorhaben verwendet werden.
D. Organe des Vereins
§ 7
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung.
E. Vorstand
§ 8
Der geschäftsführenden Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stell- vertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer/Kassierer (eine Funktion).
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vor- sitzende oder der Geschäftsführer, sind zur Vertretung des Vereins berechtigt. im Innenverhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende und der Schatz- meister von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen sollen, wenn die beiden andere Vorstandsmitglieder an der Vertretung des Vereins gehindert sind.
Die Vorstandsmitglieder werden für Wahlperioden von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß in den Wahlperioden nach dem
1. Jahr der 1. Vorsitzende und der 1. Beisitzer, 2. Jahr der 2. Vorsitzende und der 2. Beisitzer, 3. Jahr der Geschäftsführer und Kassierer und der 3. Beisitzer
gewählt werden.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführendem Vorstand und den zu wählenden 3 Beisitzern. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 9 Dem geschäftsführenden Vorstand steht die Entscheidung in allen geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins zu, sofern diese nicht gemäß § 11 der Mitglieder- versammlung vorbehalten sind.
Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliederbeiträge und der nicht zweckgebundenen Zuwendungen (§ 6), er berät außerdem in allgemeinen grundsätzlichen Angelegenheiten.
§ 10
Der Kassierer hat alljährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer zu prüfen. Hierzu dürfen die Mitglieder des Vorstandes nicht berufen werden. Die einmalige Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich.
F. Mitgliederversammlung § 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal bis zum 31.03. einberufen. Eine außerordentliche Mietgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Viertel der Mitlieder diese schriftlich mit Angaben des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor- her schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet.
Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mindestens über:
1. die Mitgliedsbeiträge 2. die Genehmigung der Jahresrechnung 3. die Entlastung des Vorstandes 4. die Wahl des Vorstandes 5. Satzungsänderungen und sonstige Vereinsregelungen 6. die Anträge der Mitglieder
G. Geschäftsjahr
§ 12 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
H. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 13
Änderungen der Satzung und des Vereinszweck bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen.
§ 14
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von drei Wochen eine neue Mitglieder- versammlung gem. § 11 der Satzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Lennestadt zur Verwendung für Zwecke in Sinne dieser Satzung.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.04.1994 beschlossen.
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Letzte Änderung laut Beschluss in der Jahreshauptversammlung am 14.03.2016. |